RS Vwgh 1994/11/8 94/04/0011

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.11.1994
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AVG §13 Abs1;
LRG-K 1988 §12 Abs10;
LRG-K 1988 §12 Abs3;
LRG-K 1988 §12 Abs4;
LRG-K 1988 §5 Abs1;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 93/04/0079 E 8. November 1994 RS 2

Stammrechtssatz

Aus § 12 Abs 10 LRG-K ergibt sich das Wesen eines in einem Sanierungsverfahren nach § 12 Abs 3 und Abs 4 legcit erlassenen Bescheides als eines antragsbedürftigen Verwaltungsaktes. Dies ungeachtet des Umstandes, daß gemäß § 5 Abs 1 LRG-K lediglich solche Änderungen einer genehmigten Dampfkesselanlage, die ein ÜBERSCHREITEN der bescheidmäßig festgelegten Emissionsgrenzwerte zur Folge hätten, nach dem LRG-K behördlich genehmingspflichtig sind und insoweit der Betreiber einer sanierungspflichtigen Dampfkesselanlage gesetzlich nicht gehindert ist, AUCH OHNE Vorliegen einer Sanierungsgenehmigung (dh zuvor oder parallel zum Sanierungsverfahren) EMMISSIONSMINDERNDE Maßnahmen zu setzen (Hinweis List/Schwarzer/Wischin, Luftreinhaltungsrecht für Betriebsanlagen, Anm 13 zu § 12 LRG-K).

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994040011.X02

Im RIS seit

27.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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