RS Vwgh 1994/11/8 93/04/0079

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.11.1994
beobachten
merken

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AVG §8;
B-VG Art131 Abs1 Z1;
LRG-K 1988 §12;
LRG-K 1988 §4 Abs3;
VwGG §34 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 92/04/0024 B 28. April 1992 RS 1 (daher: der Schutz des Eigentums, der Gesundheit und vor unzumutbaren Belästigungen, sind in diesem Verfahren keine subjektiven Rechte des Nachbarn)

Stammrechtssatz

In einem Verfahren zur Genehmigung von Sanierungsmaßnahmen gemäß § 12 LRG-K ist - wie sich aus dem in § 12 Abs 10 LRG-K enthaltenen Verweis auf die Verfahrensbestimmung des § 4 Abs 3 legcit ergibt - dem Nachbarn das subjektiv-öffentliche Recht eingeräumt, durch bewilligte Sanierungsmaßnahmen nicht infolge Überschreitung der sich aus § 12 legcit ergebenden Emissionsgrenzwerte beeinträchtigt zu werden (Hinweis B 30.10.1990, 90/04/0138).

Schlagworte

Gewerberecht Nachbar Rechtsnachfolger Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Rechtsverletzung des Beschwerdeführers Beschwerdelegitimation bejaht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993040079.X03

Im RIS seit

27.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten