Die Bestimmung des § 4 Abs 3 LRG-K wonach nur solche Nachbarn, die fristgerecht Einwendungen gegen einen Genehmigungsantrag erhoben haben, im Genehmigungsverfahren (hier: Sanierungsverfahren nach § 12 Abs 3 LRG-K) Parteistellung haben, bezieht sich nur auf das in der Bekanntmachung als Gegenstand der Genehmigung ausdrücklich angeführte Vorhaben, nicht jedoch auf davon abweichende Maßnahmen, wobei die Frage der Identität zwischen dem Gegenstand der Bekanntmachung und dem des in der Folge abgeführten Genehmigungsverfahrens unter dem Blickwinkel zu sehen ist, daß die Bekanntmachung (im Zusammenhalt mit dem Antrag samt den diesem gemäß § 4 Abs 2 LRG-K anzuschließenden Unterlagen) als Voraussetzung dafür zu dienen hat, dem Nachbarn die zur Verfolgung seiner Rechte erforderlichen Informationen zu vermitteln (Hinweis E 17.11.1987, 83/05/0024). Insoweit daher durch die Änderung des Gegenstandes die Nachbarn in der Verfolgbarkeit der Rechte gehindert würden, liegt Identität des Gegenstandes nicht vor und stehen dem Nachbarn daher gegen die Genehmigung des geänderten Vorhabens Berufungsrecht und Beschwerderecht (jedenfalls) zu (Hinweis E 15.4.1986, 85/04/0173, E 21.9.1993, 93/04/0017).