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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §13 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 93/04/0079 E 8. November 1994 RS 5Stammrechtssatz
Die Änderung eines Antrages einer Partei während des Verfahrens ist als Zurückziehung des ursprünglich gestellten Antrages unter gleichzeitiger Stellung eines neuen Antrages zu qualifizieren (Hinweis Walter/Mayer, Grundriß des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechts5, Randzahl 152). Der Entscheidung über den ursprünglich gestellten Antrag ist daher der Boden entzogen (Hinweis E 5.5.1981, 2570/80), die Partei hat (nur) den Anspruch auf Entscheidung über den offenen Antrag (Hinweis E VS 15.12.1977, 0934/73, VwSlg 9458 A/1977).
Schlagworte
Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Inhalt der Berufungsentscheidung Anspruch auf meritorische Erledigung (siehe auch Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Verfahrensrechtliche Entscheidung der Vorinstanz) Rechtsgrundsätze Verzicht Widerruf VwRallg6/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994040011.X07Im RIS seit
27.02.2002