Die Änderung eines Antrages einer Partei während des Verfahrens ist als Zurückziehung des ursprünglich gestellten Antrages unter gleichzeitiger Stellung eines neuen Antrages zu qualifizieren (Hinweis Walter/Mayer, Grundriß des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechts5, Randzahl 152). Der Entscheidung über den ursprünglich gestellten Antrag ist daher der Boden entzogen (Hinweis E 5.5.1981, 2570/80), die Partei hat (nur) den Anspruch auf Entscheidung über den offenen Antrag (Hinweis E VS 15.12.1977, 0934/73, VwSlg 9458 A/1977).