RS Vwgh 1994/11/8 93/04/0079

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.11.1994
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §59 Abs1;
B-VG Art131 Abs1 Z1;
VwGG §34 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH B 1992/09/25 92/09/0208 1 (hier: die gegen den erstinstanzlichen Bescheid erhobenen Berufungen des Bf wurden NICHT durch den ANGEFOCHTENEN Bescheid - sondern durch separaten, nicht angefochtenen Bescheid - erledigt)

Stammrechtssatz

Schon aus Art 131 Abs 1 Z 1 B-VG folgt, daß grundsätzlich nur der Bescheidadressat durch einen an ihn gerichteten Bescheid in seinen Rechten verletzt sein kann (hier: die Firma X-GmbH Tischlerei und nicht die X-GesBR Tischlerei).

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH Allgemein Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION Trennbarkeit gesonderter Abspruch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993040079.X01

Im RIS seit

27.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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