Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §59 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH B 1992/09/25 92/09/0208 1 (hier: die gegen den erstinstanzlichen Bescheid erhobenen Berufungen des Bf wurden NICHT durch den ANGEFOCHTENEN Bescheid - sondern durch separaten, nicht angefochtenen Bescheid - erledigt)Stammrechtssatz
Schon aus Art 131 Abs 1 Z 1 B-VG folgt, daß grundsätzlich nur der Bescheidadressat durch einen an ihn gerichteten Bescheid in seinen Rechten verletzt sein kann (hier: die Firma X-GmbH Tischlerei und nicht die X-GesBR Tischlerei).
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH Allgemein Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION Trennbarkeit gesonderter AbspruchEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993040079.X01Im RIS seit
27.02.2002