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20/05 Wohnrecht MietrechtNorm
EStG 1988 §15 Abs1;Rechtssatz
Bei Erhaltungsbeiträgen und Verbesserungsbeiträgen nach § 45 MRG handelt es sich um eine mietrechtliche Leistung des Mieters an den Vermieter und gehen diese gleich dem Mietzins in das Eigentum des Vermieters über. Die abzurechnenden Beträge sind nur eine Rechengröße und bilden kein Sondervermögen (Hinweis Würth in Rummel, ABGB/2, Randziffer 2 zu § 45 MRG). Die Verwendung der Erhaltungsbeiträge und Verbesserungsbeiträge erfolgt somit keinesfalls im Namen und auf Rechnung der Mieter. Sie sind somit weder "Treuhandbeträge" noch durchlaufende Posten, sondern Einnahmen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994130213.X02Im RIS seit
11.07.2001