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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §23 Z1;Rechtssatz
Ergibt sich aus dem der Abgabenbehörde vorgelegten Werkvertrag, daß die vereinbarungsgemäß zu erbringenden und nach dem über ausdrückliche Befragung erstatteten Vorbringen im Abgabenverfahren auch tatsächlich erbrachten Tätigkeiten geeignet sind, ihrer Art nach auch gegenüber anderen Auftraggebern erbracht zu werden, so kommt dem behaupteten Umstand, der Abgabepflichtige sei nicht bereit, mit verschiedenen (anderen) Personen in Geschäftsverbindung zu treten, keine Bedeutung zu (Hinweis E 3.6.1992, 91/13/0035). Die Tätigkeit des Abgabepflichtigen stellt somit eine Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr dar.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994130160.X01Im RIS seit
20.11.2000