RS Vwgh 1994/11/9 94/13/0160

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Veröffentlicht am 09.11.1994
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §23 Z1;
GewStG §1;

Rechtssatz

Ergibt sich aus dem der Abgabenbehörde vorgelegten Werkvertrag, daß die vereinbarungsgemäß zu erbringenden und nach dem über ausdrückliche Befragung erstatteten Vorbringen im Abgabenverfahren auch tatsächlich erbrachten Tätigkeiten geeignet sind, ihrer Art nach auch gegenüber anderen Auftraggebern erbracht zu werden, so kommt dem behaupteten Umstand, der Abgabepflichtige sei nicht bereit, mit verschiedenen (anderen) Personen in Geschäftsverbindung zu treten, keine Bedeutung zu (Hinweis E 3.6.1992, 91/13/0035). Die Tätigkeit des Abgabepflichtigen stellt somit eine Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr dar.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994130160.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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