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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §22 Abs1;Rechtssatz
Eine kurz vor dem Bilanzstichtag getätigte und kurz danach wieder entnommene Einlage kann den Eintritt der Rechtsfolgen des § 11 Abs 6 und 7 EStG 1972 hindern, wenn es dem Abgabepflichtigen gelingt, beachtliche außersteuerliche Gründe für die Erforderlichkeit der Einlage, wie etwa unabweisliche Liquidätsbedürfnisse des Betriebes, darzutun (Hinweis E 23.2.1979, 951/78).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1992130305.X02Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
25.03.2011