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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §1151;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1993/11/30 89/14/0300 3Stammrechtssatz
Es trifft zwar zu, daß eine Entlohnung, die sich AUSSCHLIEßLICH am wirtschaftlichen Erfolg einer Tätigkeit orientiert, für einen Dienstnehmer eher selten ist; dessen ungeachtet kommt sie im Wirtschaftsleben vor (zB Akkordantentätigkeit, Provisionsempfänger, Heimarbeiter etc). Sie begründet insbesondere dann kein Unternehmerrisiko, wenn die mit der Tätigkeit verbundenen Kosten unmittelbar vom Auftraggeber getragen werden und wenn diesem gegenüber ein wirtschaftliches Abhängigkeitsverhältnis besteht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993130310.X02Im RIS seit
20.11.2000