RS Vwgh 1994/11/9 93/13/0310

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Veröffentlicht am 09.11.1994
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

ABGB §1151;
EStG 1972 §25;
EStG 1972 §47 Abs3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/11/30 89/14/0300 3

Stammrechtssatz

Es trifft zwar zu, daß eine Entlohnung, die sich AUSSCHLIEßLICH am wirtschaftlichen Erfolg einer Tätigkeit orientiert, für einen Dienstnehmer eher selten ist; dessen ungeachtet kommt sie im Wirtschaftsleben vor (zB Akkordantentätigkeit, Provisionsempfänger, Heimarbeiter etc). Sie begründet insbesondere dann kein Unternehmerrisiko, wenn die mit der Tätigkeit verbundenen Kosten unmittelbar vom Auftraggeber getragen werden und wenn diesem gegenüber ein wirtschaftliches Abhängigkeitsverhältnis besteht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993130310.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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