RS Vwgh 1994/11/9 94/03/0279

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Veröffentlicht am 09.11.1994
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §13 Abs3;
AVG §63 Abs3;

Rechtssatz

Enthält der erstbehördliche Bescheid eine entsprechende Rechtsmittelbelehrung über das Erfordernis eines begründeten Rechtsmittelantrages, kann das Fehlen eines solchen nicht als nach § 13 Abs 3 AVG behebbares Formgebrechen gelten (Hinweis E 13.10.1993, 93/02/0212, 0213). Daran vermögen auch allfällige spätere, von behördlichen Organwaltern erteilte (unrichtige) Rechtsauskünfte nichts zu ändern (Hinweis E 16.10.1986, 86/08/0157).

Schlagworte

Verbesserungsauftrag Ausschluß Berufungsverfahren Fehlen des begründeten Rechtsmittelantrages

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994030279.X03

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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