RS Vwgh 1994/11/9 93/13/0199

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Veröffentlicht am 09.11.1994
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Index

43/02 Leistungsrecht

Norm

HGG 1956 §30 Abs5;
HGG 1985 §39 Abs5;

Rechtssatz

Durch Abs 5 des § 30 HGG 1956 bzw § 39 HGG 1985 wird deutlich zum Ausdruck gebracht, daß dem Bundesbetrieb von seinen Betreibern nur die Kosten ERSETZT werden, die durch den Präsenzdienst seines Dienstnehmers entstanden sind. Davon, daß der Dienstgeber damit während der Dauer des Präsenzdienstes lediglich eine Zahlstelle (hinsichtlich eines Entgeltes für den Wehrpflichtigen) darstellt, kann keine Rede sein.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993130199.X02

Im RIS seit

01.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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