RS Vwgh 1994/11/9 94/13/0138

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Veröffentlicht am 09.11.1994
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
33 Bewertungsrecht

Norm

BAO §24 Abs1 litd;
BewG 1955 §11;
BewG 1955 §12;
BewG 1955 §19;
BewG 1955 §68 Abs1;
EStG 1988 §6 Z1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):94/13/0139

Rechtssatz

Bei den Investitionen des Mieters auf eine Bestandsache kann es sich um ein bewertbares Wirtschaftsgut und damit um einen bei der Einheitsbewertung des gewerblichen Betriebes zu berücksichtigenden Besitzposten handeln, insbesondere dann, wenn der Bauaufwand in der Steuerbilanz zu aktivieren ist. Gegen diese Beurteilung spricht weder der Umstand, daß nicht der Abgabepflichtige als Mieter, sondern der Hauseigentümer zufolge der Bestandteilsqualität der getätigten Investitionen auch als deren "Eigentümer" anzusehen ist, noch die Tatsache, daß Rückersatzansprüche des Abgabepflichtigen für getätigte Investitionen vertraglich ausgeschlossen sind. Es widerspricht keineswegs den Erfahrungen des täglichen Lebens, daß der Aufwand einer unbeweglichen Sache nicht allein dem zugute kommt, dem die Sache eigentümlich gehört, sondern auch dem, der sie nutzt, zumal im geschäftlichen Leben kaum jemand Aufwendungen für eine nicht ihm gehörende Sache macht, von denen er nicht zugleich hofft, daß sie auch ihm zum Nutzen gereichen werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994130138.X01

Im RIS seit

14.01.2002

Zuletzt aktualisiert am

23.07.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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