RS Vwgh 1994/11/9 92/13/0279

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.11.1994
beobachten
merken

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §67 Abs1;
EStG 1972 §67 Abs6;
EStG 1988 §67 Abs1;
EStG 1988 §67 Abs6;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/09/14 91/13/0095 1 (hier EStG 1988 anzuwenden)

Stammrechtssatz

Das Dienstverhältnis eines öffentlich-rechtlich Bediensteten wird nicht dadurch beendet, daß er vom Dienststand in den Ruhestand wechselt. Wird aber das Dienstverhältnis nicht beendet, so steht bereits dieser Umstand einer begünstigten Besteuerung der Jubiläumszuwendung nach § 67 Abs 6 EStG 1972 entgegen, weil mit dieser Norm ausdrücklich nur solche sonstige Bezüge begünstigt werden, die "bei oder nach Beendigung des Dienstverhältnisses anfallen" (Hinweis E 31.5.1994, 91/14/0059).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1992130279.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten