RS Vwgh 1994/11/9 93/03/0202

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.11.1994
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §38;
AVG §39 Abs2;

Rechtssatz

Im Fall der Anhängigkeit eines Verfahrens in der Vorfrage steht es im Ermessen der Behörde, das Verfahren zu unterbrechen oder selbst die Vorfrage zu beurteilen (Hinweis E 3.3.1964, 1985/63, VwSlg 6260 A/1964 und E 15.9.1969, 699/68, VwSlg 7632 A/1969). Im Rahmen der Ermessensübung wird dabei insbesondere der Aspekt der Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis einerseits und andererseits der Aspekt möglichst richtiger und einheitlicher Entscheidung zu berücksichtigen sein (Hinweis Walter/Mayer, Grundriß des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechts, 05te Aufl, Randziffer 310).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993030202.X01

Im RIS seit

03.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

03.01.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten