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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
EStG 1988 §16 Abs1;Rechtssatz
Die Eigenschaft von Zahlungen als Werbungskosten hängt nicht davon ab, an wen diese Zahlungen geleistet werden, solange sie nur als Ausgaben beurteilt werden können, die mit den Einnahmen in dem im § 16 Abs 1 erster Satz EStG 1988 normierten Zusammenhang stehen. Werbungskosten können auch nach Beendigung des Zufließens der Einnahmen erwachsen. Beziehen sich nachträgliche Aufwendungen noch auf das Rechtsverhältnis vor seiner Beendigung, dann liegen nachträgliche Werbungskosten vor (Hinweis Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuer-Handbuch, Textziffer 12 zu § 32 EStG 1988).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1992130280.X01Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
19.01.2011