RS Vwgh 1994/11/9 92/13/0280

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Veröffentlicht am 09.11.1994
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §16 Abs1;
EStG 1988 §32 Z2;
VwRallg;

Rechtssatz

Die Eigenschaft von Zahlungen als Werbungskosten hängt nicht davon ab, an wen diese Zahlungen geleistet werden, solange sie nur als Ausgaben beurteilt werden können, die mit den Einnahmen in dem im § 16 Abs 1 erster Satz EStG 1988 normierten Zusammenhang stehen. Werbungskosten können auch nach Beendigung des Zufließens der Einnahmen erwachsen. Beziehen sich nachträgliche Aufwendungen noch auf das Rechtsverhältnis vor seiner Beendigung, dann liegen nachträgliche Werbungskosten vor (Hinweis Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuer-Handbuch, Textziffer 12 zu § 32 EStG 1988).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1992130280.X01

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

19.01.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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