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21/03 GesmbH-RechtNorm
BAO §78;Rechtssatz
Eine GmbH erlischt nicht schon mit ihrer Auflösung, sondern erst mit ihrer Vollbeendigung, die erst dann vorliegt, wenn kein Abwicklungsbedarf mehr vorhanden ist; am aufrechten Bestand von Rechtsfähigkeit und prozessualer Legitimation der GmbH ist durch die von der Abgabenbehörde behauptete Löschung ihrer Firma demnach noch keine Änderung eingetreten (Hinweis E 17.12.1993, 92/15/0121).
Schlagworte
Hilflosigkeit, PflegezulageEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1992130068.X01Im RIS seit
20.11.2000