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20/05 Wohnrecht MietrechtNorm
EStG 1988 §24 Abs1 Z1;Rechtssatz
Nicht zielführend ist der Einwand des Abgabepflichtigen, dem Verkäufer verbleibe der Erhaltunsbeitrag nicht. Denn tatsächlich wird der Verkäufer durch den Veräußerungsvorgang seiner mietrechtlichen Verpflichtungen entbunden, wogegen den Erwerber die Verpflichtung zur Verrechnung und allfälligen Rückzahlung (§ 45 Abs 8 MRG) trifft. Somit sind dem Verkäufer die von ihn vereinnahmten Erhaltungsbeiträge durch den Veräußerungsvorgang endgültig verblieben. Der Fortbestand der mietrechtlichen Verrechnungspflicht kann allerdings einen Einfluß auf die Gestaltung des Kaufpreises haben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994130213.X04Im RIS seit
11.07.2001