RS Vwgh 1994/11/9 92/13/0024

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.11.1994
beobachten
merken

Index

10/12 Politische Parteien
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
32/04 Steuern vom Umsatz
32/08 Sonstiges Steuerrecht

Norm

AbgÄG 1975 Art6;
BAO §2 lita;
BAO §3 Abs1;
BAO §3 Abs3;
KStG 1966 §2 Abs1;
KStG 1966 §2 Abs4;
ParteienG 1975 §1 Abs2;
ParteienG 1975 §2 Abs1;
UStG 1972 §2 Abs3;

Rechtssatz

Ausführungen über die mangelnde Berechtigung zum Vorsteuerabzug einer politischen Partei iSd ParteienG, die einen Betrieb eingerichtet hat, der insbesondere mit dem Pressedienst, der Öffentlichkeitsarbeit, der Herausgabe von Zeitungen, Zeitschriften und sonstigen Druckschriften, der Werbung und der Informationstätigkeit einschließlich Wahlwerbung betraut ist, weil auch eine politische Partei einen Aufgabenbereich hat, der - vergleichbar dem Hoheitsbereich anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts - als zentrale Funktion anzusehen ist, "quasi zum Kern ihrer Aufgaben" gehört und aus diesem Grund nicht dem Aufgabenbereich eines Betriebes gewerblicher Art der politischen Partei zugeordnet werden kann.

Öffentlichkeitsarbeit und Wahlwerbung einer politischen Partei müssen als "conditio sine qua non" der Mitwirkung an der politischen Willensbildung angesehen werden und sind deshalb dem "Hoheitsbereich" zuzurechnen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1992130024.X01

Im RIS seit

02.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten