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10/12 Politische ParteienNorm
AbgÄG 1975 Art6;Rechtssatz
Ausführungen über die mangelnde Berechtigung zum Vorsteuerabzug einer politischen Partei iSd ParteienG, die einen Betrieb eingerichtet hat, der insbesondere mit dem Pressedienst, der Öffentlichkeitsarbeit, der Herausgabe von Zeitungen, Zeitschriften und sonstigen Druckschriften, der Werbung und der Informationstätigkeit einschließlich Wahlwerbung betraut ist, weil auch eine politische Partei einen Aufgabenbereich hat, der - vergleichbar dem Hoheitsbereich anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts - als zentrale Funktion anzusehen ist, "quasi zum Kern ihrer Aufgaben" gehört und aus diesem Grund nicht dem Aufgabenbereich eines Betriebes gewerblicher Art der politischen Partei zugeordnet werden kann.
Öffentlichkeitsarbeit und Wahlwerbung einer politischen Partei müssen als "conditio sine qua non" der Mitwirkung an der politischen Willensbildung angesehen werden und sind deshalb dem "Hoheitsbereich" zuzurechnen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1992130024.X01Im RIS seit
02.03.2001