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L66507 Flurverfassung Zusammenlegung landw GrundstückeNorm
AgrBehG 1950 §7 Abs2;Rechtssatz
Mit der Eingabe an die Agrarbehörde erster Instanz, in der ein Mitglied einer Agrargemeinschaft ein Weidebenutzungsrecht und die Beeinträchtigung desselben durch lastenfreie Abschreibung von Teilflächen aus einem Grundstück der Agrargemeinschaft sowie die Weigerung der Agrargemeinschaft, ein adäquates Ersatzgrundstück zur Nutzung des behaupteten Servitutsrechtes zur Verfügung zu stellen, behauptet, macht das Mitglied der Agrargemeinschaft eine Streitigkeit aus dem Mitgliedschaftsverhältnis zur Agrargemeinschaft gemäß § 37 Abs 2 Tir FlVfLG 1978, also die Streitschlichtungskompetenz der Agrarbehörde und nicht deren Aufsichtskompetenz geltend. Somit besteht im konkreten Fall eine Entscheidungspflicht der Agrarbehörde erster Instanz (argumentum: ... "hat die Agrarbehörde unter Ausschluß des Rechtsweges zu entscheiden" in der genannten Bestimmung). Dem im Devolutionsweg zuständig gewordenen Landesagrarsenat ist es daher verwehrt, den Devolutionsantrag mit dem Hinweis auf einen fehlenden Rechtsanspruch des Antragstellers auf Geltendmachung der Entscheidungspflicht durch die Aufsichtsbehörde zurückzuweisen. Weiters betrifft die genannte Eingabe keinen Fall des § 7 Abs 2 AgrBehG 1951, weshalb der im Devolutionsweg zuständig gewordene Landesagrarsenat in letzter Instanz entscheidet.
Schlagworte
Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG) Instanzenzug Verhältnis zu anderen Materien und Normen Devolution EuRallg8 Ordnungsmäßigkeit BeschäftigungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1992070207.X01Im RIS seit
11.07.2001