RS Vwgh 1994/11/15 92/07/0207

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.11.1994
beobachten
merken

Index

L66507 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke
Flurbereinigung Tirol
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
80/01 Land- und forstwirtschaftliches Organisationsrecht
80/06 Bodenreform

Norm

AgrBehG 1950 §7 Abs2;
AVG §1;
AVG §66 Abs4;
AVG §73 Abs2;
FlVfGG §36 Abs1;
FlVfLG Tir 1978 §37 Abs2;
VwRallg;

Rechtssatz

Mit der Eingabe an die Agrarbehörde erster Instanz, in der ein Mitglied einer Agrargemeinschaft ein Weidebenutzungsrecht und die Beeinträchtigung desselben durch lastenfreie Abschreibung von Teilflächen aus einem Grundstück der Agrargemeinschaft sowie die Weigerung der Agrargemeinschaft, ein adäquates Ersatzgrundstück zur Nutzung des behaupteten Servitutsrechtes zur Verfügung zu stellen, behauptet, macht das Mitglied der Agrargemeinschaft eine Streitigkeit aus dem Mitgliedschaftsverhältnis zur Agrargemeinschaft gemäß § 37 Abs 2 Tir FlVfLG 1978, also die Streitschlichtungskompetenz der Agrarbehörde und nicht deren Aufsichtskompetenz geltend. Somit besteht im konkreten Fall eine Entscheidungspflicht der Agrarbehörde erster Instanz (argumentum: ... "hat die Agrarbehörde unter Ausschluß des Rechtsweges zu entscheiden" in der genannten Bestimmung). Dem im Devolutionsweg zuständig gewordenen Landesagrarsenat ist es daher verwehrt, den Devolutionsantrag mit dem Hinweis auf einen fehlenden Rechtsanspruch des Antragstellers auf Geltendmachung der Entscheidungspflicht durch die Aufsichtsbehörde zurückzuweisen. Weiters betrifft die genannte Eingabe keinen Fall des § 7 Abs 2 AgrBehG 1951, weshalb der im Devolutionsweg zuständig gewordene Landesagrarsenat in letzter Instanz entscheidet.

Schlagworte

Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG) Instanzenzug Verhältnis zu anderen Materien und Normen Devolution EuRallg8 Ordnungsmäßigkeit Beschäftigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1992070207.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten