RS Vwgh 1994/11/15 91/07/0030

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Veröffentlicht am 15.11.1994
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Index

L66503 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke
Flurbereinigung Niederösterreich
80/06 Bodenreform

Norm

FlVfGG §4 Abs5;
FlVfLG NÖ 1975 §17 idF 6650-2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1855/79 E 22. Juni 1981 VwSlg 10495 A/1981 RS 1

Stammrechtssatz

Von einer Partei, die behauptet, daß die ihr zugewiesene Abfindung ihr nicht mehr den gleichen Betriebserfolg wie vor der Zusammenlegung ermögliche, muß verlangt werden, daß sie den Nachweis dafür erbringt, welche Erschwernis sie nunmehr auf sich zu nehmen hat, welche Einbußen sie erleidet und in welchem Maße der Betriebserfolg nach der Zusammenlegung geringer sei als jener, der vor der Zusammenlegung erzielt wurde (Hinweis auf E vom 28. Oktober 1976, Zl. 1970/74).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1991070030.X04

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

07.03.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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