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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §1175;Rechtssatz
Eine Betätigung, der nach der Planungsrechnung der betreffenden Person im Hinblick auf die von dieser gewählte Bewirtschaftungsart von vornherein die Eignung zur Erzielung eines solchen Ergebnisses fehlt, erfolgt nicht in der von § 1 Abs 1 LiebhabereiV geforderten Absicht und ist daher keine Betätigung in diesem Sinn. Sie führt daher auch nicht zu Einkünften.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994140083.X02Im RIS seit
20.11.2000