RS Vfgh 1990/6/11 V167/90

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Veröffentlicht am 11.06.1990
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art139 Abs1 / Individualantrag ZPO §63 Abs1 / Aussichtslosigkeit

Leitsatz

Abweisung des Antrags auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wegen Aussichtslosigkeit; Zurückweisung des Individualantrags auf Prüfung des Erlasses des Bundesministers für Unterricht, Kunst und Sport vom 10.7.1989, Z36145/67-I/10/89

Rechtssatz

Es ist offenkundig, daß der an die Landesschulräte/den Stadtschulrat für Wien und die Pädagogischen Institute gerichtete Erlaß des Bundesministeriums für Unterricht, Kunst und Sport - in dem über die Fertigstellung des Medienpaketes "Materialien zur Sexualerziehung-Partnerschaft: Liebe mit Verantwortung", über den Anlaß für die Erarbeitung und den Werdegang dieses Paketes sowie über den Inhalt, die Bereitstellung und die Modalität der Anforderung dieser Materialien berichtet und um Unterstützung der Fortbildungsprogramme (: Lehrerfortbildungsveranstaltungen zu den Themen der Sexualerziehung) ersucht wird - vom Zweck und Inhalt her keinesfalls die Antragsteller zu Normadressaten hat und darum auch nicht in ihre Rechtssphäre iSd Art139 Abs1 letzter Satz B-VG unmittelbar eingreifen kann.

Entscheidungstexte

  • V 167/90
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 11.06.1990 V 167/90

Schlagworte

VfGH / Individualantrag, VfGH / Verfahrenshilfe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1990:V167.1990

Dokumentnummer

JFR_10099389_90V00167_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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