RS Vwgh 1994/11/15 94/07/0018

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Veröffentlicht am 15.11.1994
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

AVG §59 Abs1;
VVG §1 Abs1 Z1;
VVG §10 Abs2 litb;
VVG §10 Abs2;
VwRallg;
WRG 1959 §29 Abs1;

Rechtssatz

Die von der angefochtenen Vollstreckungsverfügung betroffene Anordnung des Titelbescheides (hier Anordnung letztmaliger Vorkehrungen im Falle des Erlöschens eines Wasserbenutzungsrechtes) ist im konkreten Fall ausreichend bestimmt. Das Erdreich im Bereich des Mischreaktors war nach der Anordnung des Titelbescheides auszuheben und ordnungsgemäß zu entsorgen, SOWEIT es kontaminiert ist (hier durch die aus dem undichten, im Bereich einer Betriebskläranlage befindlichen Mischreaktor ausgetretenen Abwässer). Der mit dem Bindewort "soweit" eingeleitete Nebensatz beschreibt die räumliche Begrenzung des erteilten Auftrages, nicht aber eine Bedingung.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994070018.X01

Im RIS seit

12.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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