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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §59 Abs1;Rechtssatz
Die von der angefochtenen Vollstreckungsverfügung betroffene Anordnung des Titelbescheides (hier Anordnung letztmaliger Vorkehrungen im Falle des Erlöschens eines Wasserbenutzungsrechtes) ist im konkreten Fall ausreichend bestimmt. Das Erdreich im Bereich des Mischreaktors war nach der Anordnung des Titelbescheides auszuheben und ordnungsgemäß zu entsorgen, SOWEIT es kontaminiert ist (hier durch die aus dem undichten, im Bereich einer Betriebskläranlage befindlichen Mischreaktor ausgetretenen Abwässer). Der mit dem Bindewort "soweit" eingeleitete Nebensatz beschreibt die räumliche Begrenzung des erteilten Auftrages, nicht aber eine Bedingung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994070018.X01Im RIS seit
12.11.2001