RS Vfgh 1990/6/11 B1277/89

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Veröffentlicht am 11.06.1990
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Index

L6 Land- und Forstwirtschaft
L6800 Ausländergrunderwerb, Grundverkehr

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Verw.akt B-VG Art144 Abs1 / Legitimation StGG Art5 StGG Art6 Abs1 / Liegenschaftserwerb Tir GVG 1983 §4 Abs1 Tir GVG 1983 §6 Abs1 litc Tir GVG 1983 §10 Abs3

Leitsatz

Zulässigkeit der Beschwerde gegen die Verweigerung einer Bieterbewilligung für einen Wiederversteigerungstermin trotz nachträglicher Abberaumung dieses Termins; keine Verletzung im Gleichheits- und Eigentumsrecht und im Recht auf Liegenschaftserwerbsfreiheit durch diesen Versagungsbescheid aufgrund der Annahme mangelnder Selbstbewirtschaftung

Rechtssatz

Zulässigkeit der Beschwerde gegen die Verweigerung einer Bieterbewilligung für einen Wiederversteigerungstermin trotz nachträglicher Abberaumung dieses Termins.

Keine Bedenken gegen §§4 Abs1, 6 Abs1 litc, 10 Abs3 Tir. GVG 1983 (siehe Vorjudikatur).

Keine Verletzung im Gleichheits- und Eigentumsrecht und im Recht auf Liegenschaftserwerbsfreiheit durch Versagung einer Bieterbewilligung gemäß §10 Abs3 iVm §6 Abs1 litc Tir. GVG 1983.

Die belangte Behörde sieht sich deshalb außerstande, eine verläßliche (positive) Prognose zu fällen, daß die Beschwerdeführerin fähig wäre, den Hof "Schindl" im Ausmaß von 20 ha mit einem Viehbestand von vormals 50 Stück selbst zu bewirtschaften, weil sie auch den "Kralingerhof" von ihrem Großvater bzw. nunmehr ihrer Mutter und ihren Tanten nicht übernommen habe. Dies obwohl sie ihre Ausbildung in der Höheren Bundeslehranstalt für landwirtschaftliche Frauenberufe bereits vor mehr als zwei Jahren abgeschlossen habe und bei der Bewerbung um Aufnahme in die Bundeslehranstalt eine Befürwortung durch den Landeshauptmann mit einem Schreiben vom 23. Juli 1982 mit der Begründung erbeten habe, daß sie den "Kralingerhof" übernehmen solle. Wenn die belangte Behörde in Würdigung dieses Umstandes der Erklärung der Beschwerdeführerin, das Versteigerungsobjekt selbst bewirtschaften zu wollen, keinen Glauben schenkte und zum Schutz gegen "eine Umgehung des Gesetzes" die Bieterbewilligung versagte, können allenfalls Zweifel an der Richtigkeit dieses Ergebnisses bestehen.

Entscheidungstexte

Schlagworte

VfGH / Legitimation, Grundverkehrsrecht, Versteigerung exekutive, Selbstbewirtschaftung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1990:B1277.1989

Dokumentnummer

JFR_10099389_89B01277_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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