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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §85 Abs2 / VergabewesenSpruch
Dem in der Beschwerdesache des Bundes, vertreten durch die Rechtsanwälte S Ö, ..., gegen den Bescheid des Bundesvergabeamts vom 11. Juni 2004, Z. 05N-35/04-46, (am letzten Tag der Beschwerdefrist, aber dennoch mit dem Ersuchen um dringende Erledigung durch den Verfassungsgerichtshof) gestellten Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wird gemäß §85 Abs2 und 4 VfGG k e i n e F o l g e gegeben.
Begründung
Durch den angefochtenen Bescheid wird der Auftraggeber (bloß) gehalten, das Vergabeverfahren unter Bindung an die Rechtsansicht der belangten Behörde (also unter Außerachtlassung der den vor dem BVA antragstellenden Bietern bisher entgegen gehaltenen Ausscheidungsgründe) fortzuführen, und nicht gehindert, eine dieser Rechtsanschauung entsprechende neue Zuschlagsentscheidung zu treffen. Die (neuerliche) Ermittlung des Bestbieters kann im vorliegenden Fall für den Auftraggeber keinen unverhältnismäßigen Nachteil darstellen - sie liegt vielmehr in seinem und damit im öffentlichen Interesse an effizienter Mittelverwendung. Sollte tatsächlich - wie im Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung behauptet - das Angebot der zunächst für den Zuschlag in Aussicht genommenen Bieterin gegenüber den übrigen Angeboten gemäß den benannten Zuschlagskriterien wesentliche Vorteile bieten, würde einer neuerlichen Zuschlagsentscheidung an diese Bieterin ohnehin nichts entgegenstehen. Dass ein Ersatz der von den antragstellenden Gesellschaften (zuvor an den Bund) entrichteten Pauschalgebühr für ihn einen unverhältnismäßigen Nachteil darstellt, wird im Antrag nicht konkretisierend dargelegt.
Schlagworte
VfGH / Wirkung aufschiebendeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2004:B947.2004Dokumentnummer
JFT_09959272_04B00947_00