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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §418;Rechtssatz
Die Regeln über den Eigentumswerb des Bauführers iSd § 418 dritter Satz ABGB sind im Falle eines vorherigen (wirksamen) Übereinkommens zwischen Bauführer und Grundeigentümer nicht anzuwenden. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz besteht nur für den Fall, daß ein Vertragspartner den Versuch unternimmt, unter Bruch der Vereinbarung den anderen zu benachteiligen. Nur in diesem Fall kann der Bauführer auf den originären Eigentumserwerb kraft Gesetzes zurückgreifen (Hinweis: OGH, SZ 59/38; E 14.9.1989, 87/06/0039). Auf Grund einer Vereinbarung zwischen Bauführer und Grundeigentümer tritt nicht originärer, sondern derivativer Eigentumserwerb ein, der Verbücherung voraussetzt (Hinweis:
Spielbüchler in Rummel, ABGB Kommentar2, Randziffer zu § 417 und § 418). Die Vereinbarung stellt lediglich einen Erwerbstitel dar.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994140107.X02Im RIS seit
20.11.2000