RS Vwgh 1994/11/15 94/14/0107

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Veröffentlicht am 15.11.1994
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

ABGB §418;
EStG 1988 §18 Abs1 Z3 litb;

Rechtssatz

Die Regeln über den Eigentumswerb des Bauführers iSd § 418 dritter Satz ABGB sind im Falle eines vorherigen (wirksamen) Übereinkommens zwischen Bauführer und Grundeigentümer nicht anzuwenden. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz besteht nur für den Fall, daß ein Vertragspartner den Versuch unternimmt, unter Bruch der Vereinbarung den anderen zu benachteiligen. Nur in diesem Fall kann der Bauführer auf den originären Eigentumserwerb kraft Gesetzes zurückgreifen (Hinweis: OGH, SZ 59/38; E 14.9.1989, 87/06/0039). Auf Grund einer Vereinbarung zwischen Bauführer und Grundeigentümer tritt nicht originärer, sondern derivativer Eigentumserwerb ein, der Verbücherung voraussetzt (Hinweis:

Spielbüchler in Rummel, ABGB Kommentar2, Randziffer zu § 417 und § 418). Die Vereinbarung stellt lediglich einen Erwerbstitel dar.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994140107.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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