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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §24 Abs2;Rechtssatz
Eine Absetzung für Abnutzung von einem durch den Steuerpflichtigen seinerzeit angeschafften Firmenwert bewirkt schon kraft der Definition des Veräußerungsgewinnes in § 24 Abs 2 EStG 1988 nicht die Verringerung des Veräußerungsgewinnes, sondern dessen Erhöhung (hier Anschaffung des Gewerbebetriebes im Jahre 1985, Veräußerung im Jahre 1991). Ein vom Steuerpflichtigen seinerzeit entgeltlich erworbener Firmenwert führt nämlich während der Nutzungsdauer iSd § 8 Abs 3 EStG 1988 durch jährliche Absetzung für Abnutzung zur jährlichen Verminderung der laufenden Einkünfte, aber auch zu einer entsprechenden Verringerung des Restbuchwertes des Wirtschaftsgutes Firmenwert. Es wäre daher der laufende Gewinn des Jahres der Veräußerung niedriger (ein allfälliger laufender Verlust höher). Da der Veräußerungsgewinn aber der Betrag ist,
um den der Veräußerungserlös nach Abzug der Veräußerungskosten den Wert des Betriebsvermögens - darunter
ist der Buchwert zu verstehen - übersteigt, erhöht sich der Veräußerungsgewinn um den entsprechenden Betrag.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994140143.X01Im RIS seit
20.11.2000