RS Vwgh 1994/11/15 94/14/0143

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Veröffentlicht am 15.11.1994
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §24 Abs2;
EStG 1988 §6 Z1;
EStG 1988 §8 Abs3;

Rechtssatz

Eine Absetzung für Abnutzung von einem durch den Steuerpflichtigen seinerzeit angeschafften Firmenwert bewirkt schon kraft der Definition des Veräußerungsgewinnes in § 24 Abs 2 EStG 1988 nicht die Verringerung des Veräußerungsgewinnes, sondern dessen Erhöhung (hier Anschaffung des Gewerbebetriebes im Jahre 1985, Veräußerung im Jahre 1991). Ein vom Steuerpflichtigen seinerzeit entgeltlich erworbener Firmenwert führt nämlich während der Nutzungsdauer iSd § 8 Abs 3 EStG 1988 durch jährliche Absetzung für Abnutzung zur jährlichen Verminderung der laufenden Einkünfte, aber auch zu einer entsprechenden Verringerung des Restbuchwertes des Wirtschaftsgutes Firmenwert. Es wäre daher der laufende Gewinn des Jahres der Veräußerung niedriger (ein allfälliger laufender Verlust höher). Da der Veräußerungsgewinn aber der Betrag ist,

um den der Veräußerungserlös nach Abzug der Veräußerungskosten den Wert des Betriebsvermögens - darunter

ist der Buchwert zu verstehen - übersteigt, erhöht sich der Veräußerungsgewinn um den entsprechenden Betrag.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994140143.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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