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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §37;Rechtssatz
Die Berufungsbehörde besitzt nicht das Recht, von der Bestimmung des § 66 Abs 2 AVG schon Gebrauch zu machen, wenn es nur darum geht, den Parteien des Verwaltungsverfahrens die ihnen bisher nicht eingeräumte Gelegenheit zu geben, angesichts des festgestellten Sachverhaltes ihr Recht und ihre rechtlichen Interessen geltend zu machen (Hinweis Hauer-Leukauf, Handbuch des Österreichischen Verwaltungsverfahrens4, 524).
Schlagworte
Parteiengehör Verletzung des Parteiengehörs VerfahrensmangelParteiengehör AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993070002.X07Im RIS seit
12.11.2001Zuletzt aktualisiert am
07.03.2011