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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §45 Abs3;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):94/07/0113Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1992/01/28 91/07/0012 2Stammrechtssatz
Wenn eine Behörde einer Partei trotz deren Verlangen den Namen des wasserbautechnischen Amtssachverständigen nicht bekannt gibt, so bewirkt dieses Versäumnis keine Verletzung von Rechten der Partei, soferne die Partei nicht daran gehindert wird, sich mit dem Gutachten konkret auseinanderzusetzen und ihre Gegenposition darzustellen. Daß der Bf gleichwohl durch das Nichterkennen des Namens des Amtssachverständigen in seinen Rechtsverfolgungsmöglichkeiten beeinträchtigt worden sei, hat er in der Beschwerde nicht dargetan.
Schlagworte
Amtssachverständiger der Behörde beigegebenBesondere Rechtsgebiete DiversesParteiengehör SachverständigengutachtenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994070112.X05Im RIS seit
12.11.2001Zuletzt aktualisiert am
14.09.2009