RS Vwgh 1994/11/15 94/07/0112

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Veröffentlicht am 15.11.1994
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §45 Abs3;
AVG §52 Abs1;
AVG §53 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):94/07/0113

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/01/28 91/07/0012 2

Stammrechtssatz

Wenn eine Behörde einer Partei trotz deren Verlangen den Namen des wasserbautechnischen Amtssachverständigen nicht bekannt gibt, so bewirkt dieses Versäumnis keine Verletzung von Rechten der Partei, soferne die Partei nicht daran gehindert wird, sich mit dem Gutachten konkret auseinanderzusetzen und ihre Gegenposition darzustellen. Daß der Bf gleichwohl durch das Nichterkennen des Namens des Amtssachverständigen in seinen Rechtsverfolgungsmöglichkeiten beeinträchtigt worden sei, hat er in der Beschwerde nicht dargetan.

Schlagworte

Amtssachverständiger der Behörde beigegebenBesondere Rechtsgebiete DiversesParteiengehör Sachverständigengutachten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994070112.X05

Im RIS seit

12.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

14.09.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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