RS Vwgh 1994/11/15 90/14/0194

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.11.1994
beobachten
merken

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/10 Grundrechte
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

B-VG Art7 Abs1;
GewStG §1 Abs1;
GewStG §1 Abs2;
StGG Art2;

Rechtssatz

Dadurch, daß für Personengesellschaften und Kapitalgesellschaften nach § 1 Abs 2 GewStG die Tätigkeit "stets und im vollem Umfang" als Gewerbebetrieb gilt und damit (auch) bezüglich des "einheitlichen Gewerbebetriebes" andere Besteuerungsprinzipien als nach der Grundnorm des § 1 Abs 1 legcit gelten, kann in der Bestimmung des § 1 GewStG 1953 noch keine unsachlich differenzierende Norm erblickt werden (Hinweis E VfGH 17.3.1958, VfSlg 3307/1958).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1990140194.X03

Im RIS seit

04.03.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten