RS Vwgh 1994/11/15 93/07/0066

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Veröffentlicht am 15.11.1994
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Index

L69316 Wasserversorgung Schongebiet Steiermark
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

AVG §37;
AVG §42;
AVG §8;
TrinkwasserV Leoben 1965 §1;
TrinkwasserV Leoben 1965 §3 Z1;
VwGG §42 Abs2 Z1;
WRG 1959 §102 Abs1 litd;
WRG 1959 §107 Abs2;
WRG 1959 §13 Abs3;

Rechtssatz

Die belangte Behörde belastet ihren Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit, wenn sie infolge einer unrichtigen Rechtsauffassung (hier Annahme der Präklusion von im Berufungsverfahren erhobenen Einwendungen einer Gemeinde, wonach die in einem Wasserschongebiet geplante Tankstelle in einer Erdbebenlinie liege und die Trinkwasserversorgung der Gemeinde gefährde) keine Erhebungen darüber durchführt, ob der Standort des von ihr bewilligten Projektes tatsächlich in einem Erdbebengebiet liegt und bejahendenfalls, ob unter Berücksichtigung der zu erwartenden Erdbebentätigkeit trotz Bewilligung des zur Beurteilung vorliegenden Projektes die Versorgung der betroffenen Gemeinde mit Trinkwasser gemäß § 13 Abs 3 WRG gewährleistet ist.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Materielle Wahrheit Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Rechtsmittelverfahren Berufung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993070066.X03

Im RIS seit

12.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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