RS Vwgh 1994/11/15 94/07/0099

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.11.1994
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §66 Abs1;
AVG §66 Abs4;
B-VG Art119a Abs5;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 89/07/0022 E 13. Juni 1989 RS 2

Stammrechtssatz

Auch der Vorstellungsbehörde steht es frei, im Falle unvollständiger Ermittlungen der Gemeindebehörden entweder diesen die erforderlichen ergänzenden Sacheverhaltsermittlungen aufzutragen oder die fehlenden Feststellungen auf Grund eigener Ermittlungen selbst zu treffen. (Hinweis auf E vom 14.3.1980, 1515/78, VwSlg 10067 A/1980)

Schlagworte

Verhältnis zu anderen Materien und Normen Gemeinderecht VorstellungInhalt der Vorstellungsentscheidung Aufgaben und Befugnisse der VorstellungsbehördeSachverhalt Sachverhaltsfeststellung Rechtsmittelverfahren Vorstellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994070099.X04

Im RIS seit

12.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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