RS Vwgh 1994/11/15 94/14/0107

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Veröffentlicht am 15.11.1994
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §18 Abs1 Z3 litb;
EStG 1988 §18 Abs5;

Rechtssatz

Ist der Wohnhausbau noch nicht abgeschlossen, so ist durch die Vereinbarung über den Miteigentumserwerbsgrund der in der Eigenheimerrichtung gelegene Ausgabenzweck hinlänglich objektiviert (Hinweis E 3.3.1987, 87/14/0012). Kommt es nach Fertigstellung des Wohnhausbaues nicht zum Erwerb des Miteigentums, so ist von der Behörde mit Nachversteuerung vorzugehen. Als Unterstreichung der Objektivierung der Zweckbestimmung kann die Tatsache angesehen werden, daß der Abgabenpflichtige, der den Sonderausgabenabzug gemäß § 18 Abs 1 Z 3 EStG 1988 in Anspruch nimmt, als Bauwerber auch Inhaber der erteilten Baubewilligung ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994140107.X06

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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