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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §12;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):94/07/0113Rechtssatz
Die Möglichkeit einer Verletzung bestehender Rechte nach § 12 WRG 1959 wurde in der Bestimmung des § 56 Abs 1 legcit gerade zur Voraussetzung der Bewilligungsbedürftigkeit solcher Vorhaben gemacht. Kommt die Wasserrechtsbehörde zur Feststellung, daß durch ein Vorhaben nach § 56 Abs 1 WRG eine Verletzung bestehender Rechte (und eine Beeinträchtigung öffentlicher Interessen) auszuschließen sei, dann wäre ein Bewilligungsantrag nach § 56 Abs 1 legcit mangels Zuständigkeit der Wasserrechtsbehörde zurückzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994070112.X02Im RIS seit
12.11.2001Zuletzt aktualisiert am
14.09.2009