RS Vwgh 1994/11/15 94/07/0099

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Veröffentlicht am 15.11.1994
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L37298 Wasserabgabe Vorarlberg
L69308 Wasserversorgung Vorarlberg
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

GdwasserversorgungsG Vlbg 1929 §1 Abs3;
WRG 1959 §36;

Rechtssatz

Die Ausnahmebestimmung des § 1 Abs 3 des Vlbg GdwasserversorgungsG soll verhindern, daß die Eigentümer von Gebäuden, Betrieben oder Anlagen durch einen Zwangsanschluß wirtschaftlich über Gebühr belastet werden. Diese vom Gesetz verpönte Wirkung könnte aber auch dann eintreten, wenn der Eigentümer des Gebäudes, des Betriebes oder der Anlagen infolge des Zwangsanschlusses unverhältnismäßig hohe Aufwendungen tätigen müßte, die ohne den Zwangsanschluß nicht erforderlich wären. Die Auffassung der belangten Behörde, die allfällige Notwendigkeit einer Isolierung ihrer Häuser beim Anschluß an

die Gemeindewasserversorgungsanlage könne für die Bf wegen der damit gleichzeitig verbundenen Steigerung des Wertes des jeweiligen Hauses keine unverhältnismäßig schwere wirtschaftliche Schädigung darstellen, kann daher nicht geteilt werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994070099.X02

Im RIS seit

12.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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