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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §37;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):94/07/0113Rechtssatz
Einwendungen müssen spezialisiert sein und die Verletzung konkreter subjektiver Rechte geltend machen; ein allgemein erhobener Protest reicht ebensowenig aus wie das Vorbringen, mit einem Vorhaben nicht einverstanden zu sein oder die Zustimmung von bestimmten Bedingungen abhängig zu machen. Die Erklärung eines Brunnenbesitzers, der sich gegen eine beabsichtigte Probebohrung mit Pumpversuchen im Sinne der Bestimmung des § 56 WRG 1959 wendet), "irgendwelchen Eingriffen" in seine Wasserrechte nicht zuzustimmen, wird diesen Mindestanforderungen nicht gerecht, weil damit nicht einmal die Behauptung verbunden ist, daß das Projekt solche Eingriffe in die Wasserrechte des Brunnenbesitzers zur Folge hätte.
Schlagworte
Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Parteivorbringen Erforschung des ParteiwillensEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994070112.X01Im RIS seit
12.11.2001Zuletzt aktualisiert am
14.09.2009