RS Vwgh 1994/11/15 94/07/0112

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Veröffentlicht am 15.11.1994
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

AVG §37;
AVG §42 Abs1;
WRG 1959 §12;
WRG 1959 §56 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):94/07/0113

Rechtssatz

Einwendungen müssen spezialisiert sein und die Verletzung konkreter subjektiver Rechte geltend machen; ein allgemein erhobener Protest reicht ebensowenig aus wie das Vorbringen, mit einem Vorhaben nicht einverstanden zu sein oder die Zustimmung von bestimmten Bedingungen abhängig zu machen. Die Erklärung eines Brunnenbesitzers, der sich gegen eine beabsichtigte Probebohrung mit Pumpversuchen im Sinne der Bestimmung des § 56 WRG 1959 wendet), "irgendwelchen Eingriffen" in seine Wasserrechte nicht zuzustimmen, wird diesen Mindestanforderungen nicht gerecht, weil damit nicht einmal die Behauptung verbunden ist, daß das Projekt solche Eingriffe in die Wasserrechte des Brunnenbesitzers zur Folge hätte.

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Parteivorbringen Erforschung des Parteiwillens

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994070112.X01

Im RIS seit

12.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

14.09.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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