RS Vwgh 1994/11/15 91/07/0030

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Veröffentlicht am 15.11.1994
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Index

L66503 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke
Flurbereinigung Niederösterreich
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
40/01 Verwaltungsverfahren
80/06 Bodenreform

Norm

ABGB §825;
AVG §59 Abs1;
FlVfGG §10 Abs4;
FlVfLG NÖ 1975 §21;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
VwRallg;

Rechtssatz

Aus dem Umstand, daß die Zweitbeschwerdeführerin im Spruch des angefochtenen Bescheides nicht angeführt ist, kann nicht abgeleitet werden, es wäre über ihre (gemeinsam mit dem Erstbeschwerdeführer erhobene) Berufung nicht abgesprochen worden. Hiebei kann es dahingestellt bleiben, ob die Unterlassung der Anführung der Zweitbeschwerdeführerin im Spruch des angefochtenen Bescheides auf einem Versehen beruht oder ob die belangte Behörde lediglich den in der Berufung Erstgenannten - nämlich den Erstbeschwerdeführer - anführen wollte, weil aus dem gesamten Verwaltungsgeschehen und

insbesondere daraus, daß es sich um im Miteigentum stehenden Grundstück handelt und der angefochtene Bescheid auch an die Zweitbeschwerdeführerin adressiert ist, sich ergibt, daß die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid jedenfalls auch die Berufung der Zweitbeschwerdeführerin erledigen wollte und auch erledigt hat. Ein wesentlicher Verfahrensmangel liegt sohin nicht vor (Hier Berufung gegen einen Zusammenlegungsplan nach dem NÖ FlVfLG 1975).

Schlagworte

Inhalt des Spruches Anführung des Bescheidadressaten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1991070030.X02

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

07.03.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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