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L66503 Flurverfassung Zusammenlegung landw GrundstückeNorm
ABGB §825;Rechtssatz
Aus dem Umstand, daß die Zweitbeschwerdeführerin im Spruch des angefochtenen Bescheides nicht angeführt ist, kann nicht abgeleitet werden, es wäre über ihre (gemeinsam mit dem Erstbeschwerdeführer erhobene) Berufung nicht abgesprochen worden. Hiebei kann es dahingestellt bleiben, ob die Unterlassung der Anführung der Zweitbeschwerdeführerin im Spruch des angefochtenen Bescheides auf einem Versehen beruht oder ob die belangte Behörde lediglich den in der Berufung Erstgenannten - nämlich den Erstbeschwerdeführer - anführen wollte, weil aus dem gesamten Verwaltungsgeschehen und
insbesondere daraus, daß es sich um im Miteigentum stehenden Grundstück handelt und der angefochtene Bescheid auch an die Zweitbeschwerdeführerin adressiert ist, sich ergibt, daß die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid jedenfalls auch die Berufung der Zweitbeschwerdeführerin erledigen wollte und auch erledigt hat. Ein wesentlicher Verfahrensmangel liegt sohin nicht vor (Hier Berufung gegen einen Zusammenlegungsplan nach dem NÖ FlVfLG 1975).
Schlagworte
Inhalt des Spruches Anführung des BescheidadressatenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1991070030.X02Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
07.03.2011