RS Vwgh 1994/11/15 90/14/0216

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Veröffentlicht am 15.11.1994
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §16 Abs1 Z9;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/06/20 87/13/0160 1

Stammrechtssatz

Truppenübungen sind dann als Reisen im Sinne des § 16 Abs 1 Z 9 EStG 1972 anzusehen, wenn sie nicht im Nahebereich des Dienstortes (Kaserne) stattfinden und wenn nicht infolge ihrer Dauer an einem bestimmten Ort (zumindest eine Woche) dieser Ort selbst wiederum zu einem (weiteren) Mittelpunkt der Tätigkeit wird (Hinweis E 27.6.1989, 88/14/0197). Dienstrechtliche Überlegungen, wonach bei Übungen keine Reisegebühren zustehen, haben für den Bereich des Einkommensteuerrechtes keine Bedeutung.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1990140216.X01

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

31.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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