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65/01 Allgemeines PensionsrechtNorm
PG 1965 §9 Abs1;Rechtssatz
Nach dem Wortlaut des § 9 Abs 4 PG müssen zwei Voraussetzungen gegeben sein, damit die Begünstigung nach § 9 Abs 1 PG ausgeschlossen wird:
1) Die Erwerbsunfähigkeit muß durch einen Dienstunfall oder eine Berufskrankheit verursacht werden (arg: "wenn... zurückzuführen ist...") UND
2) es muß dem Beamten eine Versehrtenrente nach dem B-KUVG aus diesem Grund gebühren. Es kann dahingestellt bleiben, was der Ausdruck "gebührt" in diesem Zusammenhang bedeutet - der Bezug einer Versehrtenrente nach dem B-KUVG allein reicht jedenfalls nicht aus, die Ausschlußwirkung des § 9 Abs 1 PG nach § 9 Abs 4 PG herbeizuführen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1991120025.X01Im RIS seit
11.07.2001