RS Vfgh 1990/6/11 B1555/89

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Veröffentlicht am 11.06.1990
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Index

10 Verfassungsrecht
10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht

Norm

StGG Art8 FremdenpolizeiG §5 Abs1 GrenzkontrollG §2 Abs2 VStG §35 lita

Leitsatz

Verletzung des Bf. im Recht auf persönliche Freiheit durch Festnahme und Anhaltung ohne Rechtsgrundlage; kein Betreten auf frischer Tat beim angenommenen Grenzübertritt außerhalb eines Grenzüberganges

Rechtssatz

Der Beschwerdeführer wurde nicht des illegalen Aufenthaltes in Österreich verdächtigt, sondern ausschließlich des Grenzübertrittes außerhalb eines Grenzüberganges - §2 Abs1 GrenzkontrollG 1969. Bei diesem Verhalten wurde der Beschwerdeführer aber von den einschreitenden Beamten nicht - wie dies §35 VStG 1950 vorsieht - auf frischer Tat betreten.

Die Festnahme und die Anhaltung während des erwähnten Zeitraumes konnten auch nicht auf das FremdenpolizeiG gegründet werden; in Schubhaft genommen darf eine Person nämlich erst werden, nachdem ein Schubhaftbescheid gemäß §5 Abs1 FrPG erlassen wurde (vgl. die ständige Judikatur des VfGH, zB VfSlg. 10978/1986).

Daraus folgt, daß der Beschwerdeführer durch seine ohne Rechtsgrundlage erfolgte Festnahme und Anhaltung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf persönliche Freiheit verletzt wurde.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Fremdenpolizei, Festnehmung, Verwaltungsstrafrecht, Grenzkontrolle

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1990:B1555.1989

Dokumentnummer

JFR_10099389_89B01555_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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