Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ABGB §871;Rechtssatz
Die Wirkungen der Austrittserklärung nach § 21 Abs 1 BDG 1979, des Widerrufes und der Kündigung durch die Dienstbehörde (hier:
im Hinblick auf die Unwirksamkeit des Widerrufes war die Dienstbehörde für diese Maßnahme nicht mehr zuständig) sind im Hinblick auf das Wesen des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses nicht im Sinne von Vertragsverhältnissen zu interpretieren. Die Dienstbehörde kann auf Grund des Widerrufes der Austrittserklärung durch den in einem provisorischen Dienstverhältnis stehenden Beamten allenfalls einen Feststellungsbescheid über den Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Austrittserklärung erlassen.
Schlagworte
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung FeststellungsbescheideEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994120288.X03Im RIS seit
11.07.2001