RS Vwgh 1994/11/16 94/12/0288

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Veröffentlicht am 16.11.1994
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
40/01 Verwaltungsverfahren
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

ABGB §871;
AVG §56;
BDG 1979 §21;
VwRallg;

Rechtssatz

Die Wirkungen der Austrittserklärung nach § 21 Abs 1 BDG 1979, des Widerrufes und der Kündigung durch die Dienstbehörde (hier:

im Hinblick auf die Unwirksamkeit des Widerrufes war die Dienstbehörde für diese Maßnahme nicht mehr zuständig) sind im Hinblick auf das Wesen des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses nicht im Sinne von Vertragsverhältnissen zu interpretieren. Die Dienstbehörde kann auf Grund des Widerrufes der Austrittserklärung durch den in einem provisorischen Dienstverhältnis stehenden Beamten allenfalls einen Feststellungsbescheid über den Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Austrittserklärung erlassen.

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994120288.X03

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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