RS Vwgh 1994/11/16 91/12/0025

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Veröffentlicht am 16.11.1994
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Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
65/01 Allgemeines Pensionsrecht

Norm

BDG 1979 §14 Abs3;
PG 1965 §9 Abs1;

Rechtssatz

Die Wertigkeit der (Verursachung) Bedingung, die zur Annahme des in § 9 Abs 4 PG geforderten Kausalitätszusammenhanges führt, ergibt sich nicht schon allein aus dem Wortlaut dieser Bestimmung. In Verbindung mit dem Zweck dieser Bestimmung (Kumulierungsverbot) ist abzuleiten, daß der geforderte Kausalzusammenhang zwischen Erwerbsunfähigkeit und berentetem Dienstunfall nach B-KUVG dann gegeben ist, wenn dieser Dienstunfall als wirkende - nicht bloß unwesentliche Bedingung für die Erwerbsunfähigkeit in Betracht kommt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1991120025.X04

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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