RS Vwgh 1994/11/16 93/12/0138

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Veröffentlicht am 16.11.1994
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Index

L24003 Gemeindebedienstete Niederösterreich
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §1 Abs1;
BDG 1979 §43 Abs1;
BDG 1979 §6 Abs1;
BDG 1979 §62;
GdBDO NÖ 1976 §46;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/05/21 89/12/0004 1 (hier: Mehrdienstleistungsentschädigung)

Stammrechtssatz

Bei einem öffentlich rechtlichen Dienstverhältnis handelt es sich nicht um ein Rechtsverhältnis zwischen zwei Vertragspartnern; die aus einem öffentlich rechtlichen Dienstverhältnis abgeleiteten Rechte und Pflichten sind im Gegensatz zu privatrechtlichen Dienstverhältnissen - soferne nicht Gestaltungsrechte gesetzlich ausdrücklich eingeräumt sind - weder vom Dienstgeber noch vom Dienstnehmer gestaltbar, sondern haben sich aus dem Gesetz zu ergeben. Maßgebend für einen Anspruch ist, ob die im Gesetz enthaltenen Tatbestandserfordernisse erfüllt sind.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993120138.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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