RS Vfgh 1990/6/11 B438/90

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Veröffentlicht am 11.06.1990
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Index

10 Verfassungsrecht
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Allg

Rechtssatz

Die Verfassungsgerichtshofbeschwerde gegen ein näher beschriebenes Vorgehen von Organen der Stadt Wien bei der Vergabe gemeindeeigener Wohnungen, insbesondere auch gegen die Nichtbehandlung des letzten Ansuchens des Beschwerdeführers um Wohnungszuteilung, ferner gegen sonstige Versäumnisse im Zusammenhang mit seiner Obdachlosigkeit erweist sich als unzulässig.

Entscheidungstexte

  • B 438/90
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 11.06.1990 B 438/90

Schlagworte

VfGH / Zuständigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1990:B438.1990

Dokumentnummer

JFR_10099389_90B00438_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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