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10 VerfassungsrechtNorm
B-VG Art144 Abs1 / AllgRechtssatz
Die Verfassungsgerichtshofbeschwerde gegen ein näher beschriebenes Vorgehen von Organen der Stadt Wien bei der Vergabe gemeindeeigener Wohnungen, insbesondere auch gegen die Nichtbehandlung des letzten Ansuchens des Beschwerdeführers um Wohnungszuteilung, ferner gegen sonstige Versäumnisse im Zusammenhang mit seiner Obdachlosigkeit erweist sich als unzulässig.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / ZuständigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1990:B438.1990Dokumentnummer
JFR_10099389_90B00438_01