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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §56;Rechtssatz
§ 15 Abs 6 Satz 1 GehG kommt insofern Bedeutung zu, als der Beamte in seinem auf Einzelverrechnung gestellten Neubemessungsantrag eine maßgebliche Änderung des Sachverhaltes behaupten muß und sich diese unter seiner Mitwirkung im Verwaltungsverfahren als zutreffend erweist. Dies folgt aus der Einsicht, daß Pauschalierung und Einzelbemessung bloß verschiedene Berechnungsarten sind, die sich in bezug auf die Grundvoraussetzungen für die Höhe des Anspruches nicht wesentlich voneinander unterscheiden, sieht man vom Moment der Dauerhaftigkeit/Regelmäßigkeit ab, das jedenfalls eine Voraussetzung für die Pauschalierungsmöglichkeit ist (aber selbst bei deren Vorliegen die Einzelverrechnung nicht ausschließt). Wurde die pauschaliert bemessene Nebengebühr, deren Abänderung der Beamte im Ergebnis durch einen Einzelbemessungsantrag anstrebt, seinerzeit in Bescheidform
festgestellt, ist die maßgebliche Änderung des Sachverhaltes unter dem Gesichtspunkt der Rechtskraft ( § 68 Abs 1 AVG) von Bedeutung (Hinweis E 26.5.1993, 92/12/0142); dabei ist bei der Beurteilung der Wesentlichkeit der (behaupteten zwischenzeitigen) Sachverhaltsänderung jeweils von dem Sachverhalt auszugehen, der dem jeweiligen Pauschalierungsbescheid bei seiner Erlassung zugrunde lag.
Schlagworte
Maßgebende Rechtslage maßgebender SachverhaltRechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der BehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994120271.X02Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
19.08.2009