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L10012 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt KärntenNorm
B-VG Art132;Rechtssatz
Säumnisbeschwerde kann nur erheben, wer im Verwaltungsverfahren als Partei zur Geltendmachung der Entscheidungspflicht berechtigt war. Für die Erhebung einer Säumnisbeschwerde iSd Art 132 B-VG besteht im Verfahren nach § 8b Abs 5 Allg GdO Krnt 1982 kein Raum, zumal der Gesetzgeber für den Fall der Nichtentscheidung durch den Gemeinderat nach § 101 Abs 1 Allg GdO Krnt 1982 die Ersatzvornahme durch die Landesregierung vorsieht.
Schlagworte
Anspruch auf Sachentscheidung Besondere Rechtsgebiete Verletzung der Entscheidungspflicht Allgemein Behördliche Angelegenheiten Verletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - EinstellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1992010954.X02Im RIS seit
20.11.2000