RS Vwgh 1994/11/16 94/12/0112

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Veröffentlicht am 16.11.1994
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
72/01 Hochschulorganisation
82/03 Ärzte Sonstiges Sanitätspersonal

Norm

ÄrzteG 1984 §6a Abs4;
AVG §39 Abs2;
BDG 1979 §176 Abs1;
BDG 1979 §176 Abs2 Z3;
UOG 1975 §54;

Rechtssatz

Durch die unbefristete Besetzung eines bedeutenden Teiles von Assistentenstellen kann eine Schmälerung der Möglichkeit, neuen wissenschaftlichen Nachwuchs einzustellen, gegeben sein und daraus der Mangel einer sachlichen Rechtfertigung für die Umwandlung eines befristeten in ein unbefristetes Dienstverhältnis eintreten. Eine derartige Wertung setzt aber die Feststellung der konkreten Personalsituation und der Personalplanung im Verhältnis zu den zu besorgenden Aufgaben, zu denen auch die Sicherstellung der ärztlichen Leistungen (vgl die Sonderbestimmungen für den klinischen Bereich der Medizinischen Fakultäten § 54 ff UOG) gehört, voraus. Im Rahmen der Darstellung der Personalplanung ist daher insbesondere auch auf vom Gesetzgeber bereits beschlossene Maßnahmen (vgl § 6a Abs 4 ÄrzteG) Bedacht zu nehmen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994120112.X02

Im RIS seit

22.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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