RS Vfgh 1990/6/11 V157/90

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Veröffentlicht am 11.06.1990
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Index

10 Verfassungsrecht
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)

Norm

B-VG Art139 Abs1 / Individualantrag StVO 1960 §45 Abs2

Leitsatz

Unzulässigkeit eines Individualantrages auf Aufhebung eines Fahrverbotes; Zumutbarkeit des Umweges über die Antragstellung auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung

Rechtssatz

Zurückweisung eines Individualantrages auf Aufhebung einer auf §43 Abs1 und §44 StVO gestützten Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Spittal/Drau vom 28. August 1989, Zl. 16-7/20/89, mit der ein Fahrverbot verhängt wurde.

Der Verfassungsgerichtshof hält die Möglichkeit der Antragstellung auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung im Sinne des §45 Abs2 StVO für einen zumutbaren Weg zur Geltendmachung der rechtlichen Interessen der Antragstellerin. Damit steht dieser ein Mittel zur Verfügung, die Wirkungen der Verordnung von sich abzuwenden oder aber - wenn dieser Weg erfolglos bleiben sollte - in einer Beschwerde gegen den die Ausnahme versagenden (letztinstanzlichen) Bescheid die Frage der Gesetzmäßigkeit des Verbotes an den Verfassungsgerichtshof heranzutragen. Diesen Weg hält der Gerichtshof für zumutbar (vgl. zB VfSlg. 8553/1979, 9277/1981, 10302/1984; VfGH v. 26.2.1988, V147/87, 27.9.1988 V100/88). Auch die von der Antragstellerin befürchteten negativen wirtschaftlichen Auswirkungen auf ihren Campingbetrieb durch das Fahrverbot rechtfertigen nicht ein Abgehen von dieser ständigen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes.

Entscheidungstexte

  • V 157/90
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 11.06.1990 V 157/90

Schlagworte

VfGH / Individualantrag, Straßenpolizei, Fahrverbot

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1990:V157.1990

Dokumentnummer

JFR_10099389_90V00157_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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