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63/02 GehaltsgesetzNorm
GehG 1956 §15 Abs1 Z10;Rechtssatz
Weder aus der Möglichkeit der Pauschalierung der Aufwandsentschädigung noch aus der inhaltlichen Umschreibung der Anspruchsvoraussetzungen im § 20 Abs 1 GehG ergibt sich notwendigerweise, daß eine Aufwandsentschädigung nur in pauschalierter Form bemessen werden könnte (Hinweis E 18.12.1989, 88/12/0208).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994120271.X03Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
19.08.2009