RS Vwgh 1994/11/16 94/12/0271

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Veröffentlicht am 16.11.1994
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63/02 Gehaltsgesetz

Norm

GehG 1956 §15 Abs1 Z10;
GehG 1956 §15 Abs2;
GehG 1956 §20 Abs1;

Rechtssatz

Weder aus der Möglichkeit der Pauschalierung der Aufwandsentschädigung noch aus der inhaltlichen Umschreibung der Anspruchsvoraussetzungen im § 20 Abs 1 GehG ergibt sich notwendigerweise, daß eine Aufwandsentschädigung nur in pauschalierter Form bemessen werden könnte (Hinweis E 18.12.1989, 88/12/0208).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994120271.X03

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

19.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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